claro Weltladen Wohlen |
Art. 1 Name und Sitz |
Unter dem Namen "Verein claro Weltladen" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff UGB mit Sitz
in Wohlen. |
Art. 2 Zweck |
- Förderung des fairen Handels mit möglichst ökologischer Produktion aus der ganzen Welt
- Information von entwicklungspolitischen Zusammenhängen
- Unterstützung der Eigenständigkeit von Völker im Weltsüden
- Bewusstseinsbildung über die Zusammenhänge von Umwelt- und Naturschutz sowie Konsum-verhalten und Lebensweise der Menschen in den Industrienationen
Die Umsetzung der Ziele erfolgt über den claro Weltladen, welcher sich dem Verkauf von Produkten aus dem Weltsüden und sozial benachteiligter Gebiete sowie anderer sozialer Institutionen verpflichtet. Der Verein kann Aktionen zur Bewusstseinsbildung und Informa-tionsveranstaltungen durchführen. Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen ist möglich.
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Art. 3 Mitgliedschaft |
Mitglied werden können natürliche (Einzel- und Paarmitgliedschaften) und juristische Personen,
die sich dem Vereinszweck verpflichtet fühlen. Die Aufnahme kann jederzeit durch eine Beitritts-erklärung erfolgen. Es wird zwischen Aktiv- und Passivmitglieder unterschieden.
Aktiv- und Passivmitglieder haben gleiches Stimmrecht.
Aktivmitglieder beteiligen sich im Laden und führen und organisieren diesen mit. Sie sind vom Mitgliederbeitrag befreit.
Passivmitglieder bezahlen einen Mitgliederbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Sie können in Arbeits- und Projektgruppen mitarbeiten.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit auf Ende eines Geschäftsjahres möglich. Bereits bezahlte Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Der Austritt ist dem Vorstand mündlich oder schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erlischt nach zweimaligem Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages.
Mitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. |
Art. 4 Organisation |
Die Organe des Vereins sind
- Die Vereinsversammlung
- Der Vorstand
- Die Rechnungsrevisoren
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Art. 5 Vereinsversammlung |
Oberstes Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Jedes anwesende, stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme (Paare = 2 Stimmen). Eine Vertretung mit Vollmacht ist möglich.
Die Vereinsversammlung findet im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres statt. Sie muss vom Vorstand unter Mitteilung der Traktanden mindestens drei Wochen vorher einberufen werden. Anträge sind dem Vorstand schriftlich, mindestens 15 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung kann vom Vorstand oder auf Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen werden. |
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Aufgaben:
- Wahl des Präsidiums, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Kenntnisnahme des Jahresberichtes
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Festlegung der Mitgliederbeiträge
- Kenntnisnahme des Budgets
- Änderung oder Ergänzung der Statuten
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Art. 6 Beschlussfassung |
Vereinsbeschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittel-mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
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Art. 7 Vorstand |
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst. Er nimmt alle Vereinszwecke wahr, vertritt den Verein nach aussen und leitet den Ladenbetrieb. Die Vorstandsarbeit wird ehrenamtlich geleistet.
Der Vorstand ist von der Vereinsversammlung alle zwei Jahre zu wählen. |
Art. 8 Zeichnungsberechtigung |
Zeichnungsberechtigt zu Zweien sind für alle Vereinsgeschäfte die Mitglieder des Vorstandes. |
Art. 9 Rechnungsrevisoren: |
Die Vereinsversammlung wählt im Zweijahresrhythmus die zwei Rechnungsrevisor/innen. Sie sind
weder Vorstands- noch Aktivmitglieder und prüfen die Jahresrechnung zuhanden der Generalversammlung. Wiederwahl ist zulässig. |
Art. 10 Auflösung des Vereins |
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Vereinsversammlung, an der mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Vereinsversammlung unter Berücksichtigung des Vereinszwecks.
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Inkrafttreten |
Diese revidierten Statuten ersetzten diejenigen vom 17. Oktober 2003. Sie wurden an der Generalversammlung vom 21. Oktober 2017 genehmigt.
Die Statuten treten per 21. Oktober 2017 in Kraft. |
Wohlen, 21. Oktober 2017